1. Anwendung
Sämtliche Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, Abweichende
Bedingungen der Vertragspartner sind für den Vertrag nur verbindlich, soweit sie von uns
schriftlich anerkannt worden sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit Zugang unserer Auftrags-
bestätigung erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Ein Widerspruch gegen
die Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen hat unverzüglich und schriftlich zu
erfolgen; formularmäßiger Widerspruch ist nicht ausreichend. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Formularbe-
dingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
2. Vertragsschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tage nach Eingang des Auftrags zustande.
Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgebend für die vertragliche
geschuldete Leistung. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, soweit sie nicht
schriftlich bestätigt werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung von dem Vertragsangebot
gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Tage nach Ausstellungsdatum der Auftrags-
bestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingegangen wird.
3. Preise
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zölle, Frachten,
Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden vom Käufer getragen.
4.Zahlungsbedingungen
(1)Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse
(ohne Abzüge) zu begleichen(Fälligkeit). Auf Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungs-
datum gewähren wir 2% Skonto. Andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(2)Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
(3)Der Besteller kommt auf eine Mahnung nach Fälligkeit, spätestens aber nach Ablauf von 30
Tagen seit Fälligkeit und nach Zugang der Rechnung in Verzug.
(4)Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeit mit 5 % p.a., ab Verzugseintritt mit 8 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen
höheren Zinsschaden geltend zu machen, den wir nachzuweisen haben. Die Geltendmachung
weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
5. Leistungsbedingungen
Der Leistungstermin wird durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt und setzt völlige
Klärung aller Einzelheiten der Ausführung voraus.
6. Eigentumsvorbehalt
(1)Liefern wir eigene Waren an den Besteller behalten wir uns das Eigentum bis zum
vollständigen Ausgleich sämtlicher, auch künftiger aus der Geschäftsbeziehung entstehender
Forderungen gegen den Besteller vor. Sind Nebenkosten angefallen, sind die Forderungen
erst dann vollständig ausgeglichen, wenn auch diese Kosten beglichen sind.
(2) Der Besteller ist ermächtigt, über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu
verfügen. Im Falle einer Weiterveräußerung/Auslieferung der von uns gelieferten Ware(n) – gleich in
welchem Wert oder Zustand – erklärt der Besteller die Abtretung der ihm gegen seinen Abnehmer
zustehenden Forderung mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm aus dem Rechtsgeschäft
entstehenden Schadensersatzansprüche, in Höhe der unter Ziff(1) aufgeführten Forderungen. Werden
die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert,
ist der Besteller verpflichtet, die Rechnungsposten insoweit abzugrenzen. Erfolgt keine Abgrenzung,
gilt der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der Lieferungen
entspricht. Ist mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede getroffen worden, erstreckt sich die
Abtretung auf die entsprechende Saldoforderung. Wir nehmen die erklärte Abtretung an.
(3)Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,die abgetretenen Forderungen
solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Sollte dies der Fall sein, können wir verlangen, dass sämtliche abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gegeben werden, alle zum Forderungseinzug notwendigen Informationen mitgeteilt
und alle Unterlagen ausgehändigt werden, sowie dass der Käufer den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem
Fall hat der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche
Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere
einer Drittwiderspruchsklage, zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall in Höhe der gesetzlichen
Kosten.
(5) Besteht im Verhältnis des Bestellers zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot, ist er ver-
pflichtet, die Vorausabtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben, soweit dieser kein Kaufmann
ist (§354a HGB)
(6) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. Die Rückholung der Ware durch uns stellt
keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(7) Werden eigene Sachen oder solche, die durch Verarbeitung oder Umbildung in unser
Eigentum gelangt sind, mit fremden Sachen dargestellt verbunden, dass sie wesentliche
Bestandteile einer Sache werden, so werden wir Miteigentümerin an der neuen Sache mit
Verhältnis des Wertes, den die eigenen Sachen zur neuen Sache mit Zeitpunkt der Verbindung
hatten, ist die fremde Sache die Hauptsache, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, Gegenstände, die im vorbehaltenen Alleineigentum oder
im Miteigentum stehen ordnungsgemäß für uns zu verwahren, insbesondere vor jeglicher
Beschädigung oder Untergang zu schätzen und angemessen zu versichern.
(9) Werden Eigentumsvorbehaltsrechte von Drittgläubigern an Gegenständen des Bestellers,
die von uns bearbeitet werden, geltend gemacht, sind wir gegenüber dem Besteller berechtigt,
mit Zugang der Geltendmachung des Eigentumsrechts durch den Drittgläubiger, sämtliche
Arbeiten an der Sache einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
zu verlangen. Eine Verpflichtung zu Herausgabe besteht nur, wenn das bestehende Eigen-
tumsrecht nachgewiesen wird. Zum Nachweis sind die Eigentumsvorbehaltsbedingungen
auf dem Originalformular und eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Anerkenntnis
der Bedingungen durch den Besteller (soweit vorhanden) vorzulegen. Eine Vorlage per Telefax
ist nicht ausreichend. Die Herausgabe an den Eigentümer kann verweigert werden, bis wir für
alle Aufwendungen, die auf die Sache gemacht wurden befriedigt worden sind (§1000BGB)
7. Gewährleistung
(1)Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Abnahme genau spezifiziert,
schriftlich zu rügen.
Verborgene Mängel sind innerhalb von 6 Monaten schriftlich zu rügen.
Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist können keine Ansprüche wegen Mängel der Leistung
gegen uns geltend gemacht werden.
(2) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl unter
Berücksichtigung der Belange des Käufers den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie
Ware liefern ( Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung
kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert,
verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
(3) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit
sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den
vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
Entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
(4) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die
Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren,
ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(5) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich
zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
(6) Die Ware ist vertragskonform, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der verein-
barten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Inhalte der Spezifikation und ein etwa
ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie, die Übernahme
einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
8. Beratung/Rechte Dritter
(1)Die Beratung, Projektierung und Planung der von uns zu erbringenden Leistungen sind für
den Besteller nur verbindlich, wenn sie auf vollständiger schriftlicher Information über den
Umfang der Arbeiten und die Art des Bearbeitungsgegenstandes beruhen.
(2) Liefert der Kunde Zeichnungen, Isometrien, Daten oder sonstige Angeben, so ist er
allein verpflichtet, deren Richtigkeit zu überprüfen. Fehler oder Schäden, die durch Unrichtigkeit
entstehen, haben wir nicht zu vertreten.
(3) Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen etc. die vom Besteller übergeben werden, herzu-
stellen oder zu bearbeiten haben, übernimmt der Besteller und gegenüber die Gewähr dafür,
dass durch die Herstellung oder Bearbeitung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Die Verpflichtung zur Nachprüfung, ob die uns in Auftrag gegebenen Leistungen irgend-
welche in – oder ausländischen Schutzrechte von Dritten verletzen, obliegt nicht uns, sondern
ausschliesslich dem Besteller.
9. Leistungsstörungen, Rücktritt
(1)wir haften dem Besteller auf Schadenersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine
Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur,
(a)die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten oder
(b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Soweit kein grobes Verschulden der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt,
ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Ein Schaden gilt als unvorhersehbar, wenn er den Sachschaden an dem bearbeiteten
Gegenstand übersteigt.
(3) Schadenersatzanspruch kann der Besteller anstelle der Leistung nur verlangen, soweit
uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt
worden ist. Die Nachfrist muß mindestens 4 Wochen betragen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Hadamar. Gerichtsstand
ist der Sitz der Verwenderin. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz-
bzw. Wohnsitzgericht – zu verklagen.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
11. Folge bei Unwirksamkeit einer Klausel
Sollten einzelne dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen nicht; der Vertrag und die übrigen Vertragsbedingungen
bleiben in vollem Umfang wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen
bleibt der Vertrag mit den übrigen Bedingungen voll wirksam.


